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BVerwG, 12.06.1986 - 4 B 120.86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Würdigung und Subsumtion des Rechtsbegriffs des Sicheinfügens in eine Hinterlandbebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Bundesbaugesetz (BBauG)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.1986 - 1 A 95/84
- BVerwG, 12.06.1986 - 4 B 120.86
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Bayern, 13.12.2018 - 2 B 18.1797
Entstehen einer Splittersiedlung
Eine Beeinträchtigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1986 - 4 B 120.86 - juris). - VG Ansbach, 17.11.2021 - AN 17 K 20.01448
Vorbescheid zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs
Eine Beeinträchtigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (…vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2018 - 2 B 18.1797 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 8.7.1986 - 4 B 120.86 - juris). - VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 18.02451
Rechtmäßige Beseitigungsanordnung für einen Lagerplatz im Außenbereich
Der streitgegenständliche Bereich des Vorhabengrundstückes hat seine Schutzwürdigkeit auch nicht etwa durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe verloren (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2018 - 2 B 18.1797 - juris Rn. 34, BVerwG, B.v. 8.7.1986 - 4 B 120.86 - juris). - VG München, 09.10.2017 - M 8 K 17.1147
Erfolgreiche Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides im …
Eine Beeinträchtigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BVerwG, B.v. 8.7.1986 - 4 B 120.86 - juris Rn. 3).