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   BVerwG, 12.06.1986 - 4 B 120.86   

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https://dejure.org/1986,10357
BVerwG, 12.06.1986 - 4 B 120.86 (https://dejure.org/1986,10357)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.1986 - 4 B 120.86 (https://dejure.org/1986,10357)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 1986 - 4 B 120.86 (https://dejure.org/1986,10357)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Würdigung und Subsumtion des Rechtsbegriffs des Sicheinfügens in eine Hinterlandbebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Bundesbaugesetz (BBauG)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 13.12.2018 - 2 B 18.1797

    Entstehen einer Splittersiedlung

    Eine Beeinträchtigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1986 - 4 B 120.86 - juris).
  • VG Ansbach, 17.11.2021 - AN 17 K 20.01448

    Vorbescheid zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs

    Eine Beeinträchtigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2018 - 2 B 18.1797 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 8.7.1986 - 4 B 120.86 - juris).
  • VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 18.02451

    Rechtmäßige Beseitigungsanordnung für einen Lagerplatz im Außenbereich

    Der streitgegenständliche Bereich des Vorhabengrundstückes hat seine Schutzwürdigkeit auch nicht etwa durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe verloren (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2018 - 2 B 18.1797 - juris Rn. 34, BVerwG, B.v. 8.7.1986 - 4 B 120.86 - juris).
  • VG München, 09.10.2017 - M 8 K 17.1147

    Erfolgreiche Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides im

    Eine Beeinträchtigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BVerwG, B.v. 8.7.1986 - 4 B 120.86 - juris Rn. 3).
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